Energiesparend in die Zukunft

Massivhaus nach GEG 2019

Das neue Gebäudeenergiegesetz

Für die einen ist es ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum Erreichen der Klimaziele, den anderen geht es nicht weit genug: das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Nachdem es immer wieder zu Verzögerungen kam, wurde der Gesetzesentwurf am 23. Oktober 2019 vom Bundeskabinett beschlossen. Mit welchen Änderungen müssen Bauherren rechnen und ab wann treten die Regelungen in Kraft? Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über den aktuellen Stand.

Hintergründe: Klimaschutzprogramm 2030 und Wohngipfel 2018

Die Bundesregierung verfolgt ein ambitioniertes Ziel: Bis 2030 sollen 55 Prozent weniger Treibhausgase ausgestoßen werden als 1990. So hat sie es im Klimaschutzprogramm 2030 festgeschrieben. Großes Einsparpotenzial liegt dabei im Gebäudesektor, der für rund ein Drittel der CO2-Emissionen verantwortlich ist. Allerdings - so das Credo des Wohngipfels 2018 - muss das Bauen bezahlbar bleiben und darf nicht unnötig durch unterschiedliche, nebeneinander existierende Bauvorschriften verkompliziert werden.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz sollen Beschlüsse des Klimaschutzprogramms 2030, des Wohngipfels 2018 sowie die EU-Gebäuderichtlinie aus dem Jahr 2010 nun umgesetzt werden. Letztere fordert, dass ab 2021 alle neu errichteten Gebäude dem Niedrigstenergiestandard entsprechend müssen.

Vorgeschichte: Vom Entwurf zum Beschluss

Ursprünglich sollte das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ - wie der vollständige Titel lautet - bereits am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Ein erster Referentenentwurf, der eine Verschärfung der aktuell geltenden Regelungen vorsah, wurde dem Bundeskabinett im Januar 2017 vorgelegt. Jedoch befürchtete die Koalition, dass sich das Bauen dadurch verteuern würde. Da es zahlreiche strittige Punkte gab, wurde das Verfahren einstweilig auf Eis gelegt. Erst nach der Bundestagswahl im September 2017 sollte es wieder aufgenommen werden. Doch die schwierige Regierungsbildung sorgte für weitere Verzögerungen. Erst im November 2018 ging ein neuer Entwurf in die Ressortabstimmung.

Von einer Verschärfung der Energiestandards war jetzt nicht mehr die Rede, stattdessen hielt man am Status quo fest. Den Ländern und Branchenverbänden wurde dann im Mai 2019 eine weitere Version vorgelegt, die sich aber nur geringfügig von der November-Fassung unterschied. Nachdem im Rahmen des Klimaschutzpakets, das im September beschlossen wurde, ein Konsens gefunden war, hat das Bundeskabinett im Oktober einen modifizierten Entwurf des GEG abgesegnet. Nun muss es noch in die parlamentarische Abstimmung.

Gebäudeenergiegesetz: Zusammenfassung von drei Regelwerken

Ziel des Gebäudeenergiegesetzes ist es, das Energiesparrecht zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Wer heute baut, muss drei verschiedene Regelwerke beachten:

  • das Energieeinsparungsgesetz (EnEG),
  • die Energieeinsparverordnung (EnEV) und
  • das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

Sie alle beziehen sich auf den gleichen Gegenstand - die Energieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung regenerativer Energien. Da die Regelwerke jedoch nicht vollständig aufeinander abgestimmt sind, kommt es bei der Anwendung und beim Vollzug immer wieder zu Problemen. Zudem haben Planer, Baufirmen und Bauherren mit einem hohen bürokratischen Aufwand zu kämpfen, oft verzögert sich dadurch der Bauprozess. Das neue Gebäudeenergiegesetz ist eine Zusammenfassung der parallel laufenden Regelungen.

Niedrigstenergiegebäude Standard: Der Status quo ist gut genug

Doch wie effizient müssen Neubauten ab dem Jahr 2021 sein? Wie im Koalitionsvertrag festgelegt, wird das bisherige Anforderungsniveau nicht angehoben. Das bedeutet, dass für den Neubau nach wie vor die Werte der EnEV 2016 gelten. Die Begründung: „Gutachterliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bestätigen, dass das gültige wirtschaftliche Anforderungsniveau nach wie vor das in der EU-Gebäuderichtlinie verankerte Kriterium der Kostenoptimalität erfüllt.“ Mit anderen Worten: Verschärfungen wären nicht wirtschaftlich.

Auch bei der Altbausanierung sieht man noch keinen Handlungsbedarf: Wie beim Neubau übernimmt das Gebäudeenergiegesetz bei Bestandsgebäuden die Vorgaben der EnEV. Eine erneute Überprüfung der energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand soll erst 2023 erfolgen. Das Festhalten an den alten Energiestandards ist für viele Klimaschützer ernüchternd: Sie sehen das zentrale Ziel der Klimapolitik, dass der Gebäudebestand Deutschland 2050 weitgehend emissionsfrei sein soll, in Gefahr. Aufgrund ihrer langen Lebenszeit müssten die Häuser, die heute gebaut werden, schon mit dem Klimaziel 2050 kompatibel sein. Aber auch in den neuen Regelungen bleibt das GEG für sie weit hinter den Erwartungen und Möglichkeiten zurück.

Neuerungen: Die Regelungen im Überblick

Zu den wichtigsten Neuerungen gegenüber dem bisherigen Energiesparrecht gehört die Einführung eines alternativen gleichwertigen Nachweisverfahrens für die Errichtung von Wohngebäuden. Mit dem sogenannten „Modellgebäudeverfahren“ kann die Einhaltung der GEG-Regelungen zukünftig anhand von Mindestqualitäten der Maßnahmen nachgewiesen werden. Energetische Berechnungen sind für den Nachweis nicht erforderlich. Das neue Verfahren soll Planer und Bauherren deutlich entlasten.

Ein weiterer Aspekt ist die Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus Erneuerbaren Energien. So kann die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch durch eine Photovoltaikanlage erfüllt werden. Maßgeblich ist hier die Anlagengröße. Darüber hinaus kann die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien auch auf den Jahresprimärenergiebedarf angerechnet werden. Fossile Energieträger sollen dagegen nach und nach ganz aus den Heizungskellern verschwinden.

Vieldiskutiert ist in diesem Zusammenhang das Einbauverbot für Ölheizungen ab dem Jahr 2026. Denn es gibt zahlreiche Ausnahmen. So können Ölkessel weiterhin in Betrieb genommen werden, wenn ein Teil des Wärme- und Kältebedarfs über erneuerbare Energien gedeckt wird. Dazu reicht es, wenn die Ölheizung in einem Bestandsgebäude mit einer thermischen Solaranlage kombiniert wird. Denn wie hoch dieser Anteil bei Altbauten sein soll, lässt das Gesetz offen. Auch wenn es keinen Gas- oder kein Fernwärmeanschluss gibt oder eine Einbindung erneuerbarer Energien technisch nicht möglich ist, darf ein Ölkessel auch nach 2026 noch eingebaut werden.

Innovationsklausel: Energetische Anforderungen für Sanierungswillige

Interessant für Sanierungswillige ist der Quartiersansatz: Die Innovationsklausel nach § 103 erlaubt es Gebäuden, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die energetischen Anforderungen in Summe zu erfüllen. So können bei einer Modernisierung die gesetzlichen Anforderungen unterschritten werden, wenn andere Gebäude in der Nachbarschaft besonders energieeffizient sind und damit eine Mindestqualität eingehalten wird. Zudem soll es möglich sein, die Einhaltung der Anforderungen statt über den Primärenergiebedarf über die CO2-Emissionen sicherzustellen. Die Quartierslösung ist als Versuch gedacht und deshalb zeitlich befristet.

Steht eine größere energetische Sanierung an, muss ein Energieberater der Verbraucherzentrale hinzugezogen werden. Das gilt auch für den Verkauf eines Wohngebäudes. Grund dafür sind die neuen Angaben im Energieausweis: Dieser soll neben der Effizienzklasse nun auch die CO2-Emissionen eines Gebäudes aufzeigen. Ausgestellt werden dürfen Energieausweise für bestehende Wohngebäude zukünftig auch durch Handwerker mit entsprechender Fortbildung.

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